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Wichtig: Rückerstattung der Abwassergebühren nach einen Wasserrohrbruch

Gibt es eine Rückerstattung der Abwassergebühren nach einem Wasserrohrbruch, bei dem das Wasser nicht in den Schmutzwasserkanal gelangt ist?

Grundsätzlich wird das Schmutzwasser nach der Menge des abgenommenen Frischwassers berechnet.

Wenn bei einem Wasserrohrbruch das Frischwasser anderweitig abgelaufen ist und nicht in den Kanal gelangt ist, kann unter bestimmten Bedingungen die Schmutzwassergebühr erstattet werden.

Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb zweier Monate nach Bekanntgabe des Ablesungsergebnisses (z.B. durch die Jahresrechnung der Stadtwerke Rinteln) schriftlich beim Abwasserbetrieb der Stadt Rinteln eingereicht werden.

Allerdings reicht allein ein Nachweis anhand der festgestellten Zählerstände aus dem geeichten Wasserzähler nicht aus. Das gilt auch für vorgelegte Fotos des Schadens oder die Rechnung der Schadensbehebung. Diese Daten belegen zwar einen höheren Wasserverbrauch, der im Zeitraum in Folge eines Rohrbruchs aufgetreten sein könnte, und erklären eine Ursache des Mehrverbrauchs.

Jedoch ist damit noch nicht nachgewiesen, dass die Wassermenge vollumfänglich aus der Folge des Wasserrohrbruches resultiert bzw. ob und in welchem Umfang diese nicht in die öffentliche Abwasseranlage abgeflossen sind. Diese Ermittlung kann nur durch eine gutachterliche Person erfolgen und würde als Nachweis nach der „Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Rinteln (§11 Abs. 8)“ in der derzeit gültigen Fassung eine Gebührenerstattung rechtfertigen.

Bitte beachten Sie zudem, dass die Prüfung und Regulierung möglicher Schadensfälle aufgrund eines Rohrbruchs in den Zuständigkeitsbereich Ihrer Versicherung fällt. Der Abwasserbetrieb der Stadt Rinteln ist für die Folgen von Schäden in den Kundenanlagen nicht verantwortlich. Die Nachweisführung obliegt dem jeweiligen Anlagenbetreiber.

Der Mehrverbrauch an Wasser nach einem Schadenereignis kann bei den Abschlägen für das Folgejahr entsprechend unberücksichtigt bleiben.